ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(für Lieferanten)



01. Allgemeines

  • Von diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Auftragnehmers sind für den Auftraggeber unverbindlich, auch wenn der Auftraggeber nicht widerspricht oder der Auftragnehmer erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen. Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
  • Bescheinigungen nach EN 10204/3.1B gehören zum Lieferumfang. Die Zahlung erfolgt nur nach Eingang von Ware und Bescheinigung.
  • Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers unzulässig und berechtigt den Auftraggeber ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


02. Preise

  • Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten frei unserem Haus ("DDU Rosenheim") und schließen sämtliche Kosten ein, die der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Leistungspflicht zu bewirken hat.


03. Lieferzeit

  • Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ohne Montage oder Aufstellung kommt es auf den Eingang beim Auftraggeber, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen/-leistungen grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt.
  • Umstände, welche die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden, sind dem Auftraggeber zur Klärung des weiteren Vorgehens unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das Recht des Auftraggebers gegebenenfalls vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt unberührt.
  • Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, unbeschadet sonstiger Rechte, eine Vertragsstrafe von 0,2 % des Bestellwertes pro Kalendertag Terminüberschreitung, höchstens 5 % des Bestellwertes zu verlangen.
  • Im Falle der Terminüberschreitung ist der Auftraggeber bei Gefahr im Verzuge, bei Eilbedürftigkeit oder um weiteren Schaden zu vermeiden, ohne Nachfristsetzung dazu berechtigt, die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachte Lieferung / Leistung durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers durchführen zu lassen.
  • Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung / Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung / Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns - unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte - nicht mehr verwertbar ist.


04. Versand und Gefahrenübergang

  • Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen die Versand- und Verpackungskosten, Gebühren und sonstige Abgaben zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Lager des Auftragnehmers ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Auftraggeber keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift oder für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Auftragnehmer zu tragen.
  • Jeder Lieferung sind Lieferscheine mit Angabe des Inhalts, der Bestellnummer und sonstigen Bestellkennzeichen beizufügen.
  • Bei Lieferungen oder Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit deren Eingang bei der vom Auftraggeber angegebenen Versandanschrift über. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit der am Aufstellungsort vorzunehmenden Abnahme über.


05. Rechnungen

  • Die Rechnung ist sofort nach erfolgter Lieferung auszufertigen und gesondert einzureichen, also nicht der Sendung beizufügen.


06. Zahlung

  • Die Begleichungen der Rechnungen erfolgt entsprechend den Bedingungen der Bestellung.


07. Gewährleistung

  • Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Lieferungen oder Leistungen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Auftragnehmer gewährleistet ferner, dass die Lieferungen und Leistungen, soweit keine besonderen Regeln vereinbart sind, den anerkannten Regeln und dem neuesten Stand der Technik, den maßgeblichen Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen, die in der Bundesrepublik Deutschland gelten.
  • Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Sie verjähren gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Der Auftraggeber kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werkes verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange des Auftraggebers.
  • Werden Teile des Vertragsgegenstandes im Rahmen der Mängelansprüche geändert oder durch andersartige Teile ersetzt, so sind die entsprechenden Ersatz und Reserveteile auf Kosten des Auftragnehmers zu ändern oder auszuwechseln.
  • Im Falle des Rücktritts ist der Auftraggeber berechtigt, die Leistungen des Auftragnehmers unentgeltlich bis zur Beschaffung eines geeigneten Ersatzes weiter zu benutzen. Der Auftragnehmer trägt im Falle seines Rücktritts die Kosten des Abbaus/der Beseitigung und der Rückfracht und übernimmt die Entsorgung.
  • Im Falle der Terminüberschreitung ist der Auftraggeber bei Gefahr im Verzuge, bei Eilbedürftigkeit oder um weiteren Schaden zu vermeiden, ohne Nachfristsetzung dazu berechtigt, die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachte Lieferung/Leistung durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers durchführen zu lassen.


08. Geheimhaltung

  • Vom Auftraggeber dem Auftragnehmer überlassene Modelle, Muster, Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge, Mess- und Prüfmittel, beigestellte Materialien, Zeichnungen und ähnliches dürfen Dritten nur nach schriftlicher Zustimmung des Bestellers zugänglich gemacht werden (Geheimhaltung) und können, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, vom Auftraggeber jederzeit herausverlangt werden.


09. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum der Firma AnoPro GmbH.


10. Ersatzteile

  • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre lang nach der Lieferung zu angemessenen Bedingungen zu liefern.
  • Stellt der Auftragnehmer die Fertigung der Ersatzteile ein, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben und/oder ihm auf Verlangen alle für die Fertigung der Ersatzteile erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen auszuhändigen und ihm deren Nutzung zu gestatten.


11. Schutzrechte und Gerichtsstand

  • Der Auftragnehmer hält den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, denen der Auftraggeber dadurch ausgesetzt ist, dass der Auftragnehmer gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt hat. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist - sofern nicht anders vereinbart – 83064 Raubling


12. Anzuwendendes Recht

  • Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das sachliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung.


13. Kündigung

  • Der Auftraggeber ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. In einem solchen Fall ist er verpflichtet, alle bis dahin erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen zu bezahlen sowie beschafftes Material und geleistete Arbeit angemessen zu vergüten; ergänzend gilt in diesem Fall § 649, S. 2,2 Halbsatz BGB. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
  • Der Auftraggeber ist auch zur Kündigung berechtigt, wenn u.a. über das Vermögen des Auftragnehmers das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt wird oder der Auftragnehmer die Zahlungen einstellt. Der Auftraggeber hat das Recht, Material und/oder Halbfabrikate einschließlich etwaiger Sonderbetriebsmittel zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen.


14. Datenschutz

  • Der Auftraggeber weist darauf hin, dass er Daten des Auftragnehmers auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes speichern wird.


15. Beistellungen

  • Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter, Spezialverpackungen, Werkzeuge, Modelle, Messmittel oder Ähnliches (Beistellungen) bleiben unser Eigentum und sind vom Auftragnehmer entsprechend zu kennzeichnen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung von Beistellungen erhalten wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentum an dem neuen Erzeugnis. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den Beistellungen nicht zu. Der Auftragnehmer hat für die Beistellungen die entsprechende Sorgfaltspflicht und im Falle des Untergangs die Ersatzpflicht zu tragen.


16. Beistellungen

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingung ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bedingungen jederzeit inhaltlich gleichwohl wirksam. Eine unwirksame und undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck im Rahmen des rechtlich Möglichen am nächsten kommt.